Donnerstag, 19. August 2010

Lohnsteuerkarte 2011

Für 2011 gibt es keine neue Steuerkarte

Steuerpflichtige Arbeitnehmer haben im letzten Jahr letztmalig eine Steuerkarte erhalten. Ab 2012 soll die Pappkarte durch ein elektronisches Verfahren abgelöst werden. Die Zuständigkeit der Meldebehörden entfällt. Doch was ist in der Zwischenzeit? Wie sollen sich Arbeitnehmer verhalten und an welche Behörde sind wann Änderungen mitzuteilen? Auskunft darüber gibt der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin.

Im Herbst eines jeden Jahres sandten die Meldebehörden steuerpflichtigen Arbeitnehmern die Steuerkarte für das kommende Jahr zu. Das Format – A5 – war stets gleich, nur die Farbe wechselte. Das ist nun vorbei. Letztmalig wurden die Karten 2009 für das Jahr 2010 verschickt. Ab 2012 soll alles elektronisch gehen. Doch bis dahin ist noch etwas Zeit. Was ist jetzt zu beachten?

Für das Jahr 2011 werden die Daten der Lohnsteuerkarte 2010 verwendet, erläutert Marlies Spargen vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL). Die Arbeitgeber dürfen die Steuerkarten nicht wie in den vorherigen Jahren vernichten, sondern müssen die Angaben zur Steuerklasse, Freibeträge und andere wichtige Angaben übernehmen. Im Gegenzug sind Arbeitnehmer verpflichtet, Änderungen ab 2011 unverzüglich dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt mitzuteilen. Fällt zum Beispiel die günstige Steuerklasse II für Alleinerziehende weg, weil der Lebenspartner in die Wohnung gezogen ist oder verringert sich für den zu berücksichtigenden Freibetrag die Kilometerentfernung zur Arbeitsstätte, so muss dieses gemeldet werden.

Was müssen Arbeitnehmer beachten, die erstmals im Jahr 2011 arbeiten? Diesen stellt die Behörde auf Antrag eine Ersatzbescheinigung aus, weiß Spargen. Bei ledigen Auszubildenden wird dagegen grundsätzlich die Steuerklasse I unterstellt. Und bei allen Fragen, die das Jahr 2011 betreffen, sind bereits jetzt nicht mehr die Meldebehörden, sondern die jeweiligen Finanzämter zuständig.

Weitere Informationen dazu erhalten Mitglieder in den örtlichen Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine. Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes können im Internet unter http://www.Beratungsstellensuche.de recherchiert oder unter der Rufnummer 030/ 40 63 24 49 erfragt werden.

Donnerstag, 12. August 2010

Werbungskosten aus Kapitalvermögen bei der Zinsabschlagsteuer

Bis einschließlich 2008 waren Aufwendungen im Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalvermögen steuerlich als Werbungskosten absetzbar, sofern diese die Pauschale von 51 Euro überschritten. Mit der ab 2009 geltenden Abgeltungsteuer gibt es diese Möglichkeit nicht mehr. Dagegen hat sich ein Kapitalanleger gewehrt und bis vor das Finanzgericht Münster geklagt. Gleichfalls Betroffenen rät der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) mit Hinweis auf das anhängige Verfahren (6 K 1847/10 E) Einspruch einzulegen und Verfahrensruhe zu beantragen.

Die Besteuerung von Kapitalvermögen war bis 2008 nicht nur für Steuerlaien kompliziert und undurchsichtig. Mit der Abgeltungsteuer sollte alles einfacher und durchschaubarer werden. Der Vereinfachung fiel jedoch auch die steuerliche Berücksichtigung von Werbungskosten zum Opfer. Grundsätzlich sind ab Veranlagung 2009 Einkünfte aus Kapitalvermögen über 801 Euro beziehungsweise 1.602 Euro (alleinstehend/ verheiratet) mit der Abgeltungsteuer „abgegolten“. Die Banken sind verpflichtet, auf den steuerpflichtigen Teil 25 Prozent Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer zu erheben und an den Fiskus abzuführen. Wer hohe Kosten hat, kann diese nun nicht mehr geltend machen.

Dagegen sollte man sich wehren, meint der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine und weist auf ein anhängiges Verfahren beim Finanzgericht Münster hin, das dieses Thema aufgreift. Betroffene Kapitalanleger sollten Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung beantragen. Das vom Bund der Steuerzahler unterstützte Verfahren trägt das Aktenzeichen 6 K 1847/10 E. Der NVL weist jedoch darauf hin, dass das Finanzamt der Verfahrensruhe nicht unbedingt zustimmen muss, da ein Finanzgerichtsurteil keine Zwangsruhe kraft Gesetz auslöst. Dies ist lediglich bei anhängigen Verfahren beim Bundesverfassungsgericht, Europäischen Gerichtshof oder einem obersten Bundesgericht (z.B. Bundesfinanzhof) der Fall. Dennoch bestehen gute Chancen, dass Finanzämter dem Antrag aus Zweckmäßigkeitsgründen zustimmen, ermuntert der Verband.



Weitere Informationen dazu erhalten Mitglieder in den örtlichen Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine. Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes können im Internet unter http://www.Beratungsstellensuche.de recherchiert oder unter der Rufnummer 030/ 40 63 24 49 erfragt werden.

Quelle:
Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Oranienburger Chaussee 51, 13465 Berlin

Freitag, 30. Juli 2010

Urteil aus Karlsruhe - Steuerliches Abzugsverbot beim häuslichen Arbeitszimmer verfassungswidrig

Die Begrenzung der Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers ist verfassungswidrig und verstößt gegen den Gleichheitssatz. So lautet das Urteil der Richter beim Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichtes mit Beschluss (2 BvL 13/09) vom 06. Juli 2010. Das ist ein weiterer großer Erfolg für die Steuerzahler und eine erneute Ohrfeige an den Gesetzgeber, betont der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin. Viele Steuerzahler können sich auf Steuererstattungen freuen.



Im August des letzten Jahres hat der Bundesfinanzhof erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung zum häuslichen Arbeitszimmer geäußert. Nunmehr urteilte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts, dass die Neuregelung zum steuerlichen Abzug gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, sofern für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Seit 2007 konnten Aufwendungen nur noch geltend gemacht werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildete. Lehrer, Außendienstmitarbeiter, Umschüler und viele andere konnten die Kosten nicht mehr absetzen.



Der Gesetzgeber ist nunmehr verpflichtet, rückwirkend auf den 1. Januar 2007 die gesetzlichen Grundlagen entsprechend zu ändern. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) geht davon aus, dass altes Recht wieder eingeführt wird. Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer wären danach wieder bis zu 1.250 Euro absetzbar. Die Festsetzung einer Höchstgrenze hat das Gericht nicht beanstandet. Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 war auch der Abzug bei einer Nutzung von mehr als 50 Prozent gestrichen worden. Da sowohl Nachweis als auch Kontrolle schwierig wären, könne es beim Abzugsverbot bleiben.



Aktuelle Steuerbescheide sollten daraufhin geprüft werden, ob der Vorläufigkeitsvermerk zum Arbeitszimmer enthalten ist, empfiehlt der Verband. Ist der Vermerk nicht enthalten, sollte Einspruch mit Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts eingelegt werden. Wer ein häusliches Arbeitszimmer nutzt, weil der Arbeitgeber keinen Platz zur Verfügung stellt, kann laut Ausführungen des Gerichtes unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe die Aufwendungen absetzen. Finanzämter und Gerichte dürfen den Abzug der Kosten nicht mehr verwehren und laufende Verfahren sind auszusetzen.



Die Entscheidung des obersten deutschen Gerichtes ist ein großer Erfolg für die Steuerpflichtigen und ihre steuerlichen Vertreter. Der Verband weist mit Stolz darauf hin, dass auch Mitgliedsvereine des NVL Klagen zum Arbeitszimmer im Interesse ihrer Mitglieder geführt haben.



Weitere Informationen dazu erhalten Mitglieder in den örtlichen Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine. Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes können im Internet unter http://www.Beratungsstellensuche.de recherchiert oder unter der Rufnummer 030/ 40 63 24 49 erfragt werden.

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Quelle: Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Oranienburger Chaussee 51, 13465 Berlin

Donnerstag, 15. Juli 2010

Kindergeld nach Abschluss der Ausbildung

Mit Urteil vom 24.02.2010 (Aktenzeichen III R 80/08) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Kindergeldanspruch auch nach Abschluss der Ausbildung im Einzelfall bestehen kann. Darauf weist der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin hin.

Grundsätzlich wird Kindergeld für volljährige Kinder nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt, zum Beispiel bei Berufsausbildung. Mit erfolgreichem Ablegen der Abschlussprüfung endet in der Regel die Ausbildung. Werden jedoch im Anschluss daran Qualifizierungsmaßnahmen in der jeweiligen Fachrichtung genutzt, die dem angestrebten Beruf dienlich sind und werden diese auch ernsthaft und nachhaltig betrieben, ist diese Zeit der Ausbildung zuzurechnen.

Im vorliegenden Fall hatte der Sohn des Klägers sein Studium mit dem Diplom beendet, war jedoch wegen erfolglosem Bemühen um eine Anstellung immatrikuliert geblieben. In dieser Zeit wurden Seminare und Vorlesungen besucht, die Spezialkenntnisse vermittelten und die Jobchancen erhöhen sollten.

Wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich jedoch ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet, befindet sich in Ausbildung, urteilt der Bundesfinanzhof. Zwar sei mit der Abschlussprüfung regelmäßig die Ausbildung beendet, in Ausnahmefällen könne diese jedoch durch weitere qualifizierende Maßnahmen fortgeführt werden. Eine Berufsausbildung beinhalte nicht nur Maßnahmen, die die Mindestvoraussetzungen für die Ausübung des Berufes beinhalten, sondern auch solche, die geeignet sind, die berufliche Stellung des Kindes aufzuwerten. Betroffenen Eltern empfiehlt der NVL daher in offenen, gleich gelagerten Fällen Einspruch mit Hinweis auf das BFH – Urteil einzulegen.

Hat das Kind das 25. Lebensjahr vollendet, erlischt der Kindergeldanspruch. In diesen Fällen können Eltern allerdings Unterstützungsleistungen als außergewöhnliche Belastung bis 7.680 Euro/ Jahr mit der Einkommensteuererklärung geltend machen, informiert der Verband. Ab Veranlagung 2010 sind sogar 8.004 Euro plus die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes absetzbar.



Weitere Informationen dazu erhalten Mitglieder in den örtlichen Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine. Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes können im Internet unter http://www.Beratungsstellensuche.de recherchiert oder unter der Rufnummer 030/ 40 63 24 49 erfragt werden.

Quelle:
Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Oranienburger Chaussee 51, 13465 Berlin

Mittwoch, 7. Juli 2010

Warnung vor Betrugsversuch „Umwelt-/Feinstaubsteuer

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen wurde über eine neue Betrugsmasche
informiert. Dabei handelt es sich um ein Schreiben, das angeblich
von einem bayerischen Finanzamt sowie vom Bayerischen Staatsministerium
der Finanzen im Auftrag des Bundesministeriums der Finanzen
stammt. Verwendet werden die Wappen dieser Behörden. Darin wird der
Empfänger aufgefordert, eine sogenannte Umwelt-/Feinstaubsteuer zu zahlen.
Andernfalls würde ein Ordnungsstrafverfahren eingeleitet.
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen stellt klar, dass ein solches
Schreiben eine Fälschung ist. Die Bayerische Steuerverwaltung erhebt keine
Umwelt-/Feinstaubsteuer. Empfänger einer derartigen Zahlungsaufforderung
werden gebeten, sich an das Bayerische Landesamt für Steuern,
Sophienstr. 6, 80333 München, Tel. 089 9991-0, E-Mail poststelle@
lfst.bayern.de zu wenden.

Dienstag, 6. Juli 2010

Auslandsstudium des Kindes kann Kindergeld gefährden

Kindergeld für im Ausland studierende Kinder wird nur unter bestimmten Voraussetzungen weiter gewährt, wie der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil bestätigte (Urteil vom 28.04.2010, Aktenzeichen III R 52/09). Der finanzielle Nachteil kann dabei durch andere Steuervorteile kompensiert werden.

Voraussetzung für die Zahlung von Kindergeld ist, dass das Kind in Deutschland oder im EU-Ausland lebt. Eine Ausbildung in einem Nicht-EU-Ausland kann deshalb zum Wegfall des Kindergeldes führen. Im vorliegenden Fall hielt sich das Kind zum Studium in den USA auf. Der Bundesfinanzhof wies in seinem Urteil darauf hin, dass Kinder bei einem mehrjährigen Studium im Ausland nur dann ihren Wohnsitz in der elterlichen Wohnung als Voraussetzung für das Kindergeld beibehalten, wenn sie die Räume in der Wohnung der Eltern in der ausbildungsfreien Zeit auch nutzen. Somit ist von entscheidender Bedeutung, dass sich die Kinder beispielsweise in den Semesterferien tatsächlich in Deutschland bei den Eltern aufhalten. Erschwerend kommt hinzu, dass im Jahr des Beginns und der Beendigung des Studienaufenthalts die Monate vor und nach dem Auslandsaufenthalt außer Betracht bleiben. Deshalb kann für ein Kind bereits mit Beginn des Studiums im Laufe des Jahres das Kindergeld für diese Monate entfallen.

Eltern sollten die Voraussetzungen wissen, weil der Wegfall des Kindergeldes zu weiteren Nachteilen führen kann, wie dem Wegfall von Lohnbestandteilen im öffentlichen Dienst, der Kinderzulage bei der Eigenheimzulage, dem Freibetrag für Sonderbedarf von Kindern in der Berufsausbildung oder der geringeren zumutbaren Eigenbelastung bei Krankheitskosten. Andererseits können Eltern bei Wegfall des Kindergeldes Unterstützungsleistungen als außergewöhnliche Belastung bis zum Jahreshöchstbetrag von 7.680 Euro geltend machen. Ab 2010 beträgt der Höchstbetrag 8.004 Euro, zuzüglich Aufwendungen für eine Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes.

Weitere Informationen gibt es in den örtlichen Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine. Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes können im Internet unter http://www.Beratungsstellensuche.de recherchiert oder unter der Rufnummer 030/ 40 63 24 49 erfragt werden.



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Quelle: Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Oranienburger Chaussee 51, 13465 Berlin

Donnerstag, 24. Juni 2010

Ferienzeit – Arbeitszeit

Die großen Sommerferien sind für viele Schüler die schönste Zeit des Jahres. In einigen Bundesländern sind bereits Ferien. Wer die Zeit nutzt und sich etwas dazu verdienen will, sollte sich vorab informieren. Denn die Höhe des Hinzuverdienstes und die Art entscheiden letztendlich nicht nur darüber, was im Portemonnaie verbleibt, sondern auch darüber, ob weiterhin Kindergeld gezahlt wird. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin gibt dazu Tipps.



Kindergeld gewährt der Gesetzgeber unter anderem nur dann, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes 8004 Euro im Jahr nicht übersteigen. Wichtig ist zu wissen: Die Werbungskostenpauschale von 920 Euro oder höhere Werbungskosten sowie Sozialversicherungsbeiträge mindern die Bemessungshöhe. Wer übers Jahr BAföG oder Lehrlingsentgelt erhält, sollte besonders aufpassen und vor Aufnahme eines Ferienjobs gut rechnen.



Wird auf Steuerkarte gearbeitet, werden in der Regel ab einem monatlichen Verdienst von mehr als 900 Euro Lohnsteuern abgezogen (Normalfall Steuerklasse I). Wurde die erste Steuerkarte bereits beim Ausbildungsbetrieb abgegeben, gibt es alternativ die Möglichkeit, eine weitere Steuerkarte zu beantragen. Diese kann problemlos beim zuständigen Gemeindeamt besorgt werden. Doch Achtung: Die Versteuerung erfolgt dann mit der Steuerklasse VI und Steuern werden bereits bei geringem Lohn fällig. Wenn mit dem Arbeitgeber ein sogenannter Minijob mit einem Verdienst bis 400 Euro monatlich vereinbart wird, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal übernehmen. Für den Ferienjobber gibt es in diesem Fall keine Abzüge, auch nicht für die Sozialversicherung.



Weitere Informationen gibt es in den örtlichen Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine. Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes können im Internet unter http://www.Beratungsstellensuche.de recherchiert oder unter der Rufnummer 030/ 40 63 24 49 erfragt werden.