Einspruch gegen Berücksichtigung des Mindestelterngeldes als Lohnersatzleistung
Ein Steuerzahler aus Bayern, vertreten durch den NVL - Mitgliedsverein „Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.“, hatte gegen die Einbeziehung des Mindestelterngeldes in den Progressionsvorbehalt Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Nunmehr liegt das Aktenzeichen vor. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) empfiehlt betroffenen Eltern mit Hinweis auf das Aktenzeichen2 BvR 2604/09 Einspruch einzulegen und Ruhen des Verfahrens zu beantragen.
Elterngeld gehört zu den so genannten Lohnersatzleistungen. Die Einnahmen werden im Rahmen des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt und können durch Anhebung des Steuersatzes zu einer höheren Steuerbelastung führen. Auch beim Mindestelterngeld wird so verfahren. Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro erhalten Mütter oder Väter, die vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren bzw. nur geringe Einnahmen hatten. Gegen die Besteuerung des Mindestbetrages hatte ein Steuerzahler aus Bayern, der von der Vereinigten Lohnsteuerhilfe vertreten wird, geklagt und Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. und der Bund der Steuerzahler e.V. unterstützen die Beschwerde. Nach Ansicht der Verbände und der Vereinigten Lohnsteuerhilfe ist das Mindestelterngeld eine reine Sozialtransferleistung und keine Lohnersatzleistung. Aus diesem Grund ist das Mindestelterngeld nicht als Lohnersatzleistung zu berücksichtigen. Mit dem nunmehr vorliegenden Aktenzeichen 2 BVR 2604/09 können betroffene Eltern Einspruch gegen noch offene Bescheide einlegen und Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes beantragen.
Weitere Informationen erhalten Eltern im Rahmen einer Mitgliedschaft in den örtlichen Beratungsstellen. Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes können im Internet unter http://www.Beratungsstellensuche.de recherchiert oder unter der Rufnummer 030/ 40 63 24 49 erfragt werden.
Quelle: Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Oranienburger Chaussee 51, 13465 Berlin

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