Gewinnspiel bei Elster in Bayern
Die Bayerische Steuerverwaltung hat sich dazu entschlossen, zur Förderung der
elektronischen Steuererklärung und damit zur Reduzierung der Verwaltungskosten
als Marketingmaßnahme im Jahr 2010 eine Verlosungsaktion für ELSTERNutzer
durchzuführen. Als Hauptpreis steht ein Mini Cooper Cabrio zur Verfügung.
Jeder Steuerbürger, dessen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 bis 31.
Mai 2010 elektronisch per ELSTER an das zuständige bayerische Finanzamt
übermittelt wird, nimmt automatisch an der Verlosung teil. Unter allen Teilnehmern
entscheidet nach Ablauf der Teilnahmefrist das Los. Die Beschäftigten der
Bayerischen Steuerverwaltung müssen leider von der Teilnahme ausgeschlossen
werden.
Es spielt keine Rolle, welches Steuerprogramm zur Erstellung und Übermittlung
verwendet wird und von wem die Steuererklärung eingereicht wird. So nehmen
auch Steuerpflichtige an der Verlosung teil, deren Steuererklärung von einem
Vertreter der steuerberatenden Berufe elektronisch übermittelt wird. Die genauen
Teilnahmebedingungen und ein Info-Flyer sind diesem Schreiben als Anlage
beigefügt. Der Info-Flyer wird auch im Rahmen des jährlichen Versands der
Steuererklärungsvordrucke an Steuerbürger verschickt. Die Internetseite
www.elster.de/bayern steht ab Mitte November 2009 mit weiteren Informationen
über die Verlosung zur Verfügung.
Einbeziehung des Mindestelterngeldes in den Progressionsvorbehalt Verfassungsbeschwerde eingelegt
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) und der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) unterstützen gemeinsam eine Verfassungsbeschwerde eines Steuerzahlers aus Bayern. Gegenstand der Beschwerde ist die Frage, ob das Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Nach Ansicht beider Verbände stellt das Mindestelterngeld eine reine Sozialtransferleistung dar und keine Lohnersatzleistung. Damit wäre das Mindestelterngeld nicht steuersatzerhöhend zu berücksichtigen.
Das Elterngeld selbst ist zwar steuer- und sozialabgabenfrei. Allerdings wird es bei der Berechnung des Einkommensteuersatzes herangezogen und wirkt steuersatzerhöhend. Negative finanzielle Auswirkungen hat diese Praxis unter anderem dann, wenn der andere Elternteil und Ehepartner steuerpflichtige Einkünfte erzielt und darauf der erhöhte Steuersatz angewendet wird. Dies kann zu Steuernachzahlungen führen. Dabei war die Einbeziehung des Mindestelterngeldes in den Progressionsvorbehalt keineswegs von Anfang an klar, sodass die Finanzbehörden in einem Bundesland zunächst das Mindestelterngeld gar nicht bei den Progressionseinkünften berücksichtigten. Erst die Finanzminister der Länder einigten sich dann auf die für den Steuerzahler ungünstigere Variante.
Es soll nun eine Klärung beim Bundesverfassungsgericht herbeigeführt werden. Die Verbände empfehlen, bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage, allen betroffenen Elternpaaren gegen ihre Steuerfestsetzung Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Zur Begründung sollten die Steuerzahler auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängige Beschwerde verweisen. Das entsprechende Aktenzeichen wird in Kürze veröffentlicht.
Quelle:
Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.
Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V.
Regierung beschließt Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums
Die schwarz-gelbe Bundesregierung beschloss in der heutigen Sitzung des Kabinetts das „Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums“. Damit will die neue Regierung einen Teil der Wahlversprechen einlösen. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) begrüßt die Entlastung von Familien mit Kindern.
Ab 2010 wird das Kindergeld für das erste und zweite Kind von derzeit 164 Euro auf 184 Euro und für das dritte Kind auf 190 Euro angehoben. Für jedes weitere Kind erhalten Eltern 215 Euro. Gleichzeitig steigen der Kinderfreibetrag pro Elternteil auf 2.184 Euro und der Betreuungsfreibetrag auf 1.320 Euro. Die Freibeträge für Kinder erhöhen sich somit pro Kind von derzeit 6.024 Euro auf 7.008 Euro.
Von der Anhebung des Kindergeldes um 20 Euro werden alle Eltern profitieren. Es gibt jedoch noch eine interessante steuerliche Seite. So erfolgt mit der Einkommensteuererklärung eine Vergleichsrechnung von Kindergeld und Freibeträgen.
Ist ein minderjähriges Kind im Haushalt nur eines Elternteils gemeldet, kann dieser den vollen Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung beanspruchen. Bei einem Grenzsteuersatz von rund 23 Prozent ergibt sich bereits ein Steuervorteil. Nach Berechnungen des Verbandes ist die Anrechnung des halben Kinderfreibetrages und des vollen Betreuungsfreibetrages bei einem zu versteuerndem Einkommen von 15.700 Euro günstiger als das Kindergeld und führt damit zu einer Steuerentlastung. Von der Erhöhung der Kinderfreibeträge profitieren deshalb nicht nur Familien mit höherem Einkommen.
Quelle: Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Oranienburger Chaussee 51, 13465 Berlin
Wann lohnt sich die neue Steuerklasse IV + Faktor?
Wer bisher die Steuerklassenkombination III/V gewählt hatte, sollte prüfen, ob für ihn die neue Steuerklasse IV plus Faktor günstiger ist. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) erklärt die Hintergründe und für wen sich der Wechsel lohnt.
Ehegatten konnten bisher zwischen den Steuerklassenkombinationen IV/IV oder III/V wählen. Als Faustformel gilt dabei, dass die Steuerklassen III und V günstiger sind, wenn ein Partner mehr als 60 Prozent des Familienverdienstes bezieht. Der Besserverdienende kann sich die Steuerklasse III eintragen lassen, der Ehepartner erhält die V. Das hat zur Folge, dass dieser neben dem geringen Verdienst auch noch einen höheren Lohnsteuerabzug mit der Steuerklasse V in Kauf nehmen muss. In vielen Fällen ist die Ehefrau davon betroffen. Diese Ungerechtigkeit wird durch das neue Faktorverfahren vermieden.
Mit dem Faktorverfahren wird erreicht, dass bereits mit dem monatlichen Lohnsteuereinbehalt die voraussichtliche Jahreseinkommensteuerschuld abgeführt wird. Nachzahlungen, die mit der Steuerklassenkombination III/V bei großen Lohnunterschieden oft auftreten, werden weitgehend vermieden. Anders als bei der Steuerklasse V werden auch beim Ehegatten mit dem geringeren Verdienst Freibeträge wie das steuerfreie Existenzminimum und die Vorsorgepauschale berücksichtigt, so dass die Lohnsteuer geringer als bei der Steuerklasse V ausfällt. Der Partner mit dem höheren Verdienst zahlt jedoch mehr Lohnsteuer als bei der Steuerklasse III.
Zuständig für den Eintrag ist das jeweilige Wohnsitzfinanzamt. Dazu sind beide Steuerkarten vorzulegen. Zwar genügt auch ein formloser Antrag, der Verband empfiehlt jedoch, den „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2010“ auszufüllen. Nur so werden höhere Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bei der Berechnung des Faktors berücksichtigt. Der NVL weist darauf hin, dass der Eintrag der Steuerklasse IV + Faktor wie die Steuerklassenkombination III/V zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
Auf eine weitere Auswirkung macht der Verband aufmerksam. Da bei Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld u. ä. das Nettoeinkommen Berechnungsgrundlage für die Höhe der Leistungen ist, kann die Wahl des Faktorverfahrens für den Ehegatten mit dem geringeren Verdienst ein Plus im Portemonnaie bedeuten. Wie bisher fallen die Leistungen jedoch am höchsten aus, wenn die Steuerklasse III zugrunde gelegt wird. Das sollte vor allem für den Partner mit dem höheren Verdienst berücksichtigt werden.
Quelle: Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Oranienburger Chaussee 51, 13465 Berlin
Was bringt der Koalitionsvertrag den Steuerzahlern?
Der von CDU/ CSU und FDP vorgelegte Koalitionsvertrag ist nach Einschätzung des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine differenziert zu bewerten. Die weitere Ausgestaltung ist genau zu beobachten.
Uneingeschränkt zu begrüßen ist, dass als erster Schritt eine Entlastung der Familien durch die Anhebung von Kindergeld und Kinderfreibetrag bereits zu Beginn des kommenden Jahres vorgenommen werden soll. Die Koalition sollte den versprochenen Bürokratieabbau aber auch beim Familienleistungsausgleich umsetzen und die Doppelbürokratie von Familienkassen und Finanzamt abschaffen.
Genau zu beobachten wird sein, wie Steueränderungen unter dem Motto „einfach, niedrig und gerecht“ im Detail umgesetzt werden. Niedrige Steuern sind nicht zwangsläufig auch gerecht, sondern bewirken das Gegenteil, wenn damit die solidarische Lastenverteilung aufgegeben wird. Hier sieht der Verband mit dem Einstieg in den Stufentarif eine deutliche Gefahr, weil dieser den gleichmäßig zunehmenden Steuersatz für höhere Einkommen aufgibt. Den vorgesehenen Abbau der kalten Progression und die Beseitigung des hohen Anstiegs der Steuerbelastung im unteren Bereich, der zum so genannten Mittelstandsbauch führt, lässt sich im bestehenden linear progressiven Steuertarif ebenso umsetzen. Dies wäre zudem leistungsgerechter und würde Sprünge im Tarifverlauf vermeiden.
Mehr „Netto vom Brutto“, wie der Koalitionsvertrag weiter verspricht, lässt sich für Arbeitnehmer nur bei geringeren Gesamtabgaben erreichen. Wenn jedoch den Steuersenkungen steigende Beiträge für Kranken -, Pflege - und Arbeitslosenversicherung gegenüberstehen, könnte beim Arbeitnehmer unterm Strich nichts von der versprochenen Entlastung übrig bleiben. Zudem verschiebt sich die Lastenverteilung, weil die Beitragssätze der Sozialversicherungsbeiträge anders als die Einkommensteuer nicht einkommensabhängig steigen und Einkommen oberhalb der Bemessungsgrenzen völlig von Sozialabgaben frei gestellt sind.
Der Koalitionsvertrag sieht ein schlüssiges und verständliches Konzept der steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für Familien und Kinder im Haushalt und eine Neuordnung der Ausbildungskosten vor. Der NVL versteht dies als klare Aussage, dass diese Aufwendungen weiterhin abziehbar sein sollen und bestehende komplizierte Regelungen auf den Prüfstand gestellt werden. Dieses Ziel ist uneingeschränkt zu begrüßen, denn einzelne Regelungen wie beispielsweise der Abzug von Kinderbetreuungskosten muss vereinfacht werden. Auch bei den Ausbildungskosten sieht der Verband Handlungsbedarf, weil bisher vor allem bei der Ausbildung von Kindern die Kosten oft keine Berücksichtigung finden. Der Verband mahnt deshalb an, mit den genannten Vorhaben keine Einschränkungen im Abzug vorzunehmen, sondern diese zur gezielten Steuerentlastung zu nutzen.
Nicht alle Vorhaben kosten Geld. Die Vermeidung rückwirkender Gesetze, die Einschränkung der Nichtanwendungserlasse zu Urteilen des Bundesfinanzhofes und weitere Vorhaben, um die Besteuerungspraxis anwendungsfreundlicher zu machen, sind der richtige Weg und sollten konsequent umgesetzt werden.
Quelle: Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Oranienburger Chaussee 51, 13465 Berlin