Freitag, 18. Dezember 2009

Wann können Steuerbescheide geändert werden?

Die Einspruchsstatistik des Bundesministeriums der Finanzen zeigt mit über 5 Millionen eingereichten Einsprüchen im Jahr 2008, dass sich Steuerpflichtige gegen fehlerhafte Bescheide zur Wehr setzen. Doch nicht immer ist ein Bescheid änderbar und ein Einspruch ist kein Allheilmittel. Wann Steuerbescheide geändert werden können und was zu beachten ist, darüber informiert nachfolgend der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL).

Grundsätzlich ist ein Einspruch binnen eines Monats nach Zugang des Bescheides beim zuständigen Finanzamt schriftlich einzureichen. Zur Fristwahrung kann vorerst auf eine Begründung verzichtet werden, ist. Diese ist jedoch nachzuholen. Erfolgt das nicht, wird das Finanzamt nach Prüfung des Bescheides ablehnen. Wer Einspruch einlegt, sollte auch betroffen sein. Wurde zum Beispiel keine Steuer festgesetzt, liegt kein Beschwer vor und ein das Rechtsmittel hätte keine Aussicht auf Erfolg.

Sind Steuerbescheide in bestimmten Punkten vorläufig gestellt, muss diesbezüglich in der Regel nicht reagiert werden. Der Vorläufigkeitskatalog umfasst derzeit elf anhängige Streitfälle. Sollte das entsprechende Gericht zugunsten des Klagenden entscheiden, sind meist von Amts wegen die Bescheide aller betroffenen Steuerpflichtigen rückwirkend zu ändern. Beispielhaft ist die Korrektur der Bescheide hinsichtlich der Kürzung der Pendlerpauschale.

Stellt die Finanzbehörde einen Steuerbehalt unter Vorbehalt der Nachprüfung, bleibt der gesamte Steuerbescheid bis zur Aufhebung offen. Sowohl der Steuerpflichtige als auch die Behörde haben in dieser Zeit Einfluss auf eine mögliche Änderung des Bescheides.

Es gibt jedoch auch die Möglichkeit der Änderung eines bereits bestandskräftigen Steuerbescheides – in den meisten Fällen seitens der Finanzbehörde. Das ist zum Beispiel dann möglich, wenn der Behörde neue Tatsachen bekannt werden. Die Änderung des Bescheides erfolgt dann oft zu Ungunsten des Steuerpflichtigen. Neue Tatsachen können zum Beispiel nicht erklärte Einnahmen sein. Aber auch gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden.

Weitere Informationen dazu erhalten Arbeitnehmer, Rentner und Arbeitslose im Rahmen einer Mitgliedschaft in den örtlichen Beratungsstellen. Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes können im Internet unter http://www.Beratungsstellensuche.de recherchiert oder unter der Rufnummer 030/ 40 63 24 49 erfragt werden.

Quelle: Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Oranienburger Chaussee 51, 13465 Berlin

Sonntag, 13. Dezember 2009

Handwerkerrechnungen bereits 2008 bis zu 6.000 Euro absetzbar?

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wird in einem derzeit anhängigen Verfahren zu entscheiden haben, ob Handwerkerrechnungen bereits ab dem Veranlagungsjahr 2008 mit dem erhöhten Betrag von 6.000 Euro absetzbar sind. Darauf weist der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) hin und empfiehlt betroffenen Steuerpflichtigen Einspruch mit Hinweis auf das Aktenzeichen 3 K 2002/09 einzulegen und Ruhen bis zur Entscheidung zu beantragen.

Seit 2003 sind haushaltsnahe Dienstleistungen absetzbar. Akzeptiert werden jedoch nur die Lohnkosten und das auch nur, wenn die Rechnung per Überweisung beglichen wurde. Barzahlungen werden nicht anerkannt, wie der Bundesfinanzhof entschied. An den Kosten für Handwerkerrechnungen beteiligt sich der Fiskus mit 20 Prozent von maximal 3.000 Euro. Die Steuerlast kann sich somit bis um bis zu 600 Euro verringern. Seit 2009 können Handwerkerrechnungen bis maximal 6.000 Euro eingereicht werden. Der Steuervorteil beträgt somit bis 1.200 Euro.

Wer 2008 hohe Kosten auf Grund umfangreicher Renovierungsarbeiten hatte, musste Abzüge hinnehmen. Nunmehr ist jedoch dazu beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz unter dem Aktenzeichen 3 K 2002/09 ein Verfahren anhängig. Zu entscheiden ist, ob der Höchstbetrag von 6.000 Euro bereits rückwirkend für das Jahr 2008 zu berücksichtigen ist.

Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine rät Steuerpflichtigen, bei Kürzung der geltend gemachten Lohnkosten Einspruch einzulegen und Ruhen bis zur Entscheidung des Verfahrens zu beantragen. Nur so können rückwirkend Ansprüche geltend gemacht werden. Von dieser Möglichkeit kann jedoch nur derjenige Gebrauch machen, der seinen Bescheid erst vor kurzem erhalten hat, da die Einspruchsfrist ein Monat nach Zugang abläuft.

Weitere Informationen erhalten Arbeitnehmer, Rentner und Arbeitslose im Rahmen einer Mitgliedschaft in den örtlichen Beratungsstellen. Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes können im Internet unter http://www.Beratungsstellensuche.de recherchiert oder unter der Rufnummer 030/ 40 63 24 49 erfragt werden.

Quelle:
Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Oranienburger Chaussee 51, 13465 Berlin