Verbandsmitglied erkämpft verlängerte Abgabefrist für freiwillige Einkommensteuererklärungen
Der Lohnsteuerhilfeverein „Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.“ aus Neustadt an der Weinstraße hat mit einer Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) erreicht, dass Antragsveranlagungen wie Pflichtveranlagungen sieben Jahre rückwirkend eingereicht werden können. Bisher wurden Antragsveranlagungen bis maximal 2005 angenommen. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) empfiehlt allen Steuerpflichtigen, die mit einer Steuererstattung rechnen, bisher jedoch ihre Erklärungen bis einschließlich 2003 noch nicht abgegeben haben, dies mit Hinweis auf das aktuelle BFH – Urteil vom 12.11.2009 - VI R 1/09 nachzuholen.Arbeitnehmer, die nicht verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, können einen Antrag auf Veranlagung stellen und damit eventuell zu viel gezahlte Steuern zurückholen. Das war bis 2007 nur zwei Jahre rückwirkend möglich. Für Erklärungspflichtige endet dagegen die Frist erst nach sieben Jahren. Diese Ungerechtigkeit hielt der BFH bereits 2006 für verfassungswidrig. Einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht griff der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2008 vor und hob die Zweijahresbeschränkung auf. Antragsveranlagungen konnten damit rückwirkend bis zu vier Jahre, längstens jedoch bis zum Jahr 2005 eingereicht wurden. Weiter zurückliegende Jahre nahmen die Finanzämter nur dann an, wenn die Anträge bis zum 28.12.2007 vorlagen.
Der NVL - Mitgliedsverein „Vereinigten Lohnsteuerhilfe e.V.“ erkämpfte mit dem vorliegenden BFH – Urteil die Annahme einer Erklärung für das Jahr 2004, obwohl diese erst nach dem Stichtag eingereicht wurde. In der Begründung führte das oberste deutsche Finanzgericht aus, dass Einschränkungen im Gesetz nicht zu erkennen wären. Einzige Voraussetzung für die Einreichung einer Erklärung vor 2005 sei nach dem Wortlaut des Gesetzes, dass bis zum Stichtag über einen Antrag auf Veranlagung noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist. Das ist jedoch auch dann der Fall, wenn die Erklärung noch nicht eingereicht wurde.
Der NVL empfiehlt daher Steuerpflichtigen, die mit einer Erstattung für Jahre bis einschließlich 2003 rechnen und bisher noch keine Erklärung abgegeben haben, dies mit Hinweis auf vorliegendes BFH-Urteil nachzuholen.
Weitere Informationen sowie Hilfe bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung, Einreichung beim Finanzamt und Prüfung des Bescheides erhalten Arbeitnehmer, Rentner und Arbeitslose im Rahmen einer Mitgliedschaft in den örtlichen Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine. Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes können im Internet unter http://www.Beratungsstellensuche.de recherchiert oder unter der Rufnummer 030/ 40 63 24 49 erfragt werden.
Quelle:
Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Oranienburger Chaussee 51, 13465 Berlin

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