Freitag, 5. Februar 2010

Anhängiges Verfahren beim Bundesfinanzhof zum begrenzten steuerlichen Abzug von Kinderbetreuungskosten

Mit der Frage, ob der begrenzte Abzug von Kinderbetreuungskosten vereinbar mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen ist, beschäftigt sich derzeit der Bundesfinanzhof (BFH). Betroffenen Eltern empfiehlt der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin, die Betreuungskosten in voller Höhe geltend zu machen und bei Ablehnung durch das Finanzamt Einspruch einzulegen und Verfahrensruhe zu beantragen. Das Aktenzeichen lautet III R 67/09.

Kinderbetreuungskosten können in Abhängigkeit vom Alter des Kindes und den jeweiligen beruflichen Verhältnissen der Eltern wie Werbungskosten, Betriebsausgabe oder als Sonderausgaben mit 2/3 der Kosten bis maximal 4.000 Euro steuerlich berücksichtigt werden.

Ein Elternpaar aus Sachsen beantragte mit der Steuererklärung die gesamten Kinderbetreuungskosten wie Werbungskosten. Das Finanzamt erkannte nur die gesetzlich vorgeschriebenen 2/3 an. Daraufhin legten die Eltern Klage beim Sächsischen Finanzgericht ein, bekamen jedoch wieder kein Recht. Die Kläger gaben jedoch nicht auf und legten Revision ein. In der Begründung führen sie an, dass ohne die Kinderbetreuung eine einkommensteuerpflichtige Einkünfteerzielung nicht möglich sei. Die Begrenzung der abziehbaren Kosten sei verfassungswidrig, da sie gegen das objektive Nettoprinzip verstoße. Notwendige erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten müssen in voller Höhe absetzbar sein.

Berufstätige Eltern, die von einer eventuellen positiven Entscheidung des BFH profitieren wollen, sollten nach Mitteilung des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) die gesamten Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung erklären. Bei Ablehnung rät der Verband, Einspruch einzulegen und Ruhen des Verfahrens mit Hinweis auf das Aktenzeichen (III R 67/09) zu beantragen.

Weitere Informationen zur Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten erhalten Eltern im Rahmen einer Mitgliedschaft in den örtlichen Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine. Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes können im Internet unter http://www.Beratungsstellensuche.de recherchiert oder unter der Rufnummer 030/ 40 63 24 49 erfragt werden.


Quelle:
Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Oranienburger Chaussee 51, 13465 Berlin

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