Kindergeld oder Unterstützungsleistungen für über 25-jährige Kinder
Die Ausbildung der Kinder ist mit dem 25. Lebensjahr nicht immer abgeschlossen. Kindergeld gibt es nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch nur bis dahin und nicht weiter. Ist diese Altersbegrenzung zeitgemäß und wie können Eltern die finanzielle Unterstützung der Kinder abfedern? Hinweise dazu gibt der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin.„Kleine Kinder kleine Sorgen, große Kinder große Sorgen“, lautet ein altes Sprichwort, das an Aktualität nicht verloren hat. Viele Eltern müssen ihre Kinder weit über deren Volljährigkeit hinaus finanziell unterstützen. Grund dafür ist oft, dass die Ausbildung noch nicht abgeschlossen oder ein zweiter Bildungsweg eingeschlagen wurde. Bis zum 25. Geburtstag gibt es als staatliche Hilfe Kindergeld bzw. die steuerliche Berücksichtigung von Freibeträgen für Kinder. 2006 galt noch die Grenze von 27 Jahren. Diese Altersbegrenzung entsprach eher der heutigen Lebenssituation. Deshalb klagten Eltern gegen die Absenkung der Altersgrenze. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes steht noch aus. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) empfiehlt Betroffenen gegen noch nicht bestandskräftige Kindergeld- bzw. Einkommensteuerbescheide Einspruch einzulegen und mit Hinweis auf das Aktenzeichen III R 68/09 Ruhen bis zur Entscheidung des
obersten deutschen Finanzgerichtes zu beantragen.
Es gibt jedoch auch noch eine andere Möglichkeit, den Staat an den Kosten für die Ausbildung des Kindes zu beteiligen. Wenn kein Kindergeldanspruch besteht, können die Unterstützungsleistungen über die Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Lebt das Kind noch im Haushalt der Eltern, sind ohne Nachweis monatlich 640 Euro absetzbar.
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Quelle:
Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Oranienburger Chaussee 51, 13465 Berlin

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