Urteil aus Karlsruhe - Steuerliches Abzugsverbot beim häuslichen Arbeitszimmer verfassungswidrig
Die Begrenzung der Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers ist verfassungswidrig und verstößt gegen den Gleichheitssatz. So lautet das Urteil der Richter beim Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichtes mit Beschluss (2 BvL 13/09) vom 06. Juli 2010. Das ist ein weiterer großer Erfolg für die Steuerzahler und eine erneute Ohrfeige an den Gesetzgeber, betont der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin. Viele Steuerzahler können sich auf Steuererstattungen freuen.Im August des letzten Jahres hat der Bundesfinanzhof erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung zum häuslichen Arbeitszimmer geäußert. Nunmehr urteilte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts, dass die Neuregelung zum steuerlichen Abzug gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, sofern für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Seit 2007 konnten Aufwendungen nur noch geltend gemacht werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildete. Lehrer, Außendienstmitarbeiter, Umschüler und viele andere konnten die Kosten nicht mehr absetzen.
Der Gesetzgeber ist nunmehr verpflichtet, rückwirkend auf den 1. Januar 2007 die gesetzlichen Grundlagen entsprechend zu ändern. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) geht davon aus, dass altes Recht wieder eingeführt wird. Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer wären danach wieder bis zu 1.250 Euro absetzbar. Die Festsetzung einer Höchstgrenze hat das Gericht nicht beanstandet. Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 war auch der Abzug bei einer Nutzung von mehr als 50 Prozent gestrichen worden. Da sowohl Nachweis als auch Kontrolle schwierig wären, könne es beim Abzugsverbot bleiben.
Aktuelle Steuerbescheide sollten daraufhin geprüft werden, ob der Vorläufigkeitsvermerk zum Arbeitszimmer enthalten ist, empfiehlt der Verband. Ist der Vermerk nicht enthalten, sollte Einspruch mit Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts eingelegt werden. Wer ein häusliches Arbeitszimmer nutzt, weil der Arbeitgeber keinen Platz zur Verfügung stellt, kann laut Ausführungen des Gerichtes unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe die Aufwendungen absetzen. Finanzämter und Gerichte dürfen den Abzug der Kosten nicht mehr verwehren und laufende Verfahren sind auszusetzen.
Die Entscheidung des obersten deutschen Gerichtes ist ein großer Erfolg für die Steuerpflichtigen und ihre steuerlichen Vertreter. Der Verband weist mit Stolz darauf hin, dass auch Mitgliedsvereine des NVL Klagen zum Arbeitszimmer im Interesse ihrer Mitglieder geführt haben.
Weitere Informationen dazu erhalten Mitglieder in den örtlichen Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine. Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes können im Internet unter http://www.Beratungsstellensuche.de recherchiert oder unter der Rufnummer 030/ 40 63 24 49 erfragt werden.
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Quelle: Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Oranienburger Chaussee 51, 13465 Berlin

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