Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine konkretisiert
Mit Erlass vom 15. Januar 2010 haben die obersten Finanzbehörden der Länder den Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine neu geregelt. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin begrüßt die Änderung, die vom Verband initiiert wurde und unterstreicht, dass nun Klarheit hinsichtlich der Beratungsbefugnis bei Veräußerungsgeschäften besteht. Damit können die Lohnsteuerhilfevereine mehr Steuerpflichtigen bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung helfen.Lohnsteuerhilfevereine sind kompetente Helfer für Arbeitnehmer, Rentner und Arbeitslose. Die Befugnis der Vereine ist auf arbeitnehmerspezifische Bereiche eingegrenzt. Deshalb können die Vereine bei der Einkommensteuererklärung keine Hilfe leisten, wenn Einkünfte aus gewerblicher bzw. selbständiger Tätigkeit oder umsatzsteuerpflichtige Einnahmen zu erklären sind. Das ist auch dann der Fall, wenn nur geringe Einnahmen neben der Arbeitnehmertätigkeit bezogen wurden.
Einige Ausnahmen lässt der Gesetzgeber jedoch zu. Betragen die Nebeneinnahmen aus anderen Einkunftsarten, zum Beispiel aus einer Vermietung oder Verpachtung, Kapitalvermögen oder aus einem Veräußerungsgeschäft im entsprechenden Jahr nicht mehr als 13.000 Euro/ 26.000 Euro (alleinstehend/ verheiratet), sind die Lohnsteuerhilfevereine zur Hilfeleistung befugt.
Bei Veräußerungsgeschäften, wie beim Verkauf von Wertpapieren oder auch Grundstücken waren sich Finanzverwaltung und steuerliche Berater bisher uneins darüber, ob der Veräußerungserlös oder der Gewinn ausschlaggebend für den Grenzwert ist. Die Finanzverwaltung ging davon aus, dass der gesamte Veräußerungserlös zu Grunde zu legen ist. Die Zahl der Arbeitnehmer, die steuerlich von den Vereinen nicht mehr beraten werden dürften, würde in Zukunft steigen, weil ab 2009 erworbene Wertpapiere unabhängig von der Besitzdauer bei der Veräußerung steuerlich zu erfassen sind. Die Beratungsbefugnis wäre dann bereits nicht mehr gegeben, wenn Wertpapiere von mehr als 13.000 bzw. 26.000 Euro veräußert oder auch nur anders angelegt werden. Der Neue Verband begrüßt daher den Erlass, da nun klargestellt wird, dass in diesen Fällen bei der Ermittlung des Grenzbetrages der Wertzuwachs und nicht der gesamte Veräußerungserlös maßgeblich für die Beratungsbefugnis ist. Nach Ansicht des Verbandes können damit weiterhin viele Arbeitnehmer und Rentner die Hilfeleistung der Lohnsteuerhilfevereine in Anspruch nehmen.
Weitere Informationen erhalten Mitglieder in den örtlichen Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine. Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes können im Internet unter http://www.Beratungsstellensuche.de recherchiert oder unter der Rufnummer 030/ 40 63 24 49 erfragt werden.
Quelle: Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Oranienburger Chaussee 51, 13465 Berlin
