Freitag, 19. Februar 2010

Einkommensteuererklärung 2009 Wann muss und wann sollte eine Anlage KAP abgegeben werden?

Mit Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 entfällt für die meisten Sparer die Pflicht zur Abgabe der Anlage KAP (Kapitalerträge). In einigen Fällen schreibt der Gesetzgeber jedoch die Erklärung der Zinsen vor. Außerdem kann es nach Information des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) sinnvoll sein, die Anlage KAP freiwillig auszufüllen.

Mit der Abgeltungsteuer seit 2009 sind Kapitalerträge über dem Sparerpauschbetrag von 801 bzw. 1.602 Euro (alleinstehend/ verheiratet) abgegolten und müssen nicht mehr mit der Einkommensteuererklärung erklärt werden. Die Banken führen bei Übersteigen des Grenzbetrages automatisch 25 Prozent Steuern zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an den Fiskus ab. Die Abgabe einer Anlage KAP entfällt damit. Doch auch im Steuerrecht bestätigen Ausnahmen die Regel – wie der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin erklärt.

So schreibt der Gesetzgeber die Erklärung der vereinnahmten Zinsen und anderer Kapitalerträge vor, wenn bestimmte steuerliche Vergünstigungen geltend gemacht werden. Das ist dann der Fall, wenn außergewöhnliche Belastungen wie beispielsweise Kosten für Medikamentenzuzahlungen, die Brille, den Zahnersatz oder Scheidungskosten berücksichtigt werden sollen. Aber auch zur Ermittlung der absetzbaren Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen oder bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines auszubildenden volljährigen Kindes im Zusammenhang mit dem Kindergeld sind Zinseinnahmen über dem Sparerpauschbetrag weiterhin anzugeben. Wer kirchensteuerpflichtig ist und der Bank keinen Auftrag zur Abführung der anteiligen Kirchensteuer erteilt hat, muss auch die Anlage KAP ausfüllen.

Für viele Steuerzahler kann es von Vorteil sein, die Zinseinnahmen freiwillig mit der Anlage KAP aufzulisten. So können Steuerpflichtige mit einem geringen persönlichen Steuersatz davon profitieren. Die Erklärung der Zinsen rechnet sich aber auch, wenn Gewinne mit Verlusten verrechnet oder der Altersentlastungsbetrag angerechnet werden soll. Ein Altersentlastungsbetrag kann im Folgejahr des vollendeten 64. Lebensjahr berücksichtigt werden und kommt somit vorrangig Rentnern zu Gute. Wer keinen oder einen unzureichenden Freistellungsauftrag erteilt hat, sollte ebenfalls die Anlage KAP ausfüllen, rät der Verband. Die Angabe der Kapitaleinkünfte ist auch bei hohen Spendenzahlungen von Vorteil, weil der absetzbare Betrag mit der Höhe der Einkünfte steigt.

Antwort auf die Frage, ob Kapitalerträge erklärt werden müssen oder sollten, erhalten Arbeitnehmer, Rentner und Arbeitslose im Rahmen einer Mitgliedschaft in den örtlichen Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine. Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes können im Internet unter http://www.Beratungsstellensuche.de recherchiert oder unter der Rufnummer 030/ 40 63 24 49 erfragt werden.

Verpflichtung zur Abgabe der Anlage KAP besteht, wenn:

keine Kirchensteuer trotz Religionszugehörigkeit entrichtet wurde,
Abgeltungsteuer nicht einbehalten wurde,
- z.B. bei ausländischen Kapitalerträgen
- Erträgen aus Privatdarlehen
- Zinsen aus Steuererstattungen und Rentennachzahlungen
- bei unzutreffender Freistellung (NV-Bescheinigung)
Kapitaleinkünfte mit dem individuellem Steuersatz zu versteuern sind,
- z.B. bei Zinsen aus Privatdarlehen an Angehörige, wenn der Darlehensnehmer
diese als Werbungskosten absetzen kann (z.B. bei Wohneigentum)
Guthabenzinsen aus Bausparverträgen, die im Zusammenhang mit einem Darlehen für eine Vermietung stehen.


Eine freiwillige Abgabe der Anlage KAP lohnt sich bei:

einem niedrigen persönlichen Steuersatz,
Anrechnung des Altersentlastungsbetrages,
Verrechnung von Altverlusten aus Wertpapierverkäufen (vor 2009),
nicht ausgenutztem Sparerpauschbetrag,
zu geringem oder nicht erteiltem Freistellungsauftrag,
Verrechnung von Verlusten mit Erträgen bei unterschiedlichen Banken,
nachträglicher Anrechnung ausländischer Quellensteuer oder Zinseinbehalt nach der
ZIV (Zinsinformationsverordnung),
Schätzung des Gewinnes mit der Ersatzbemessungsgrundlage von 30 Prozent bei Wertpapierverkäufen,
Nichtberücksichtigung der Verkaufskosten von Wertpapieren bei der Gewinnermittlung.
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Quelle: Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Oranienburger Chaussee 51, 13465 Berlin