Vorläufigkeitskatalog in Einkommensteuerbescheiden erweitert Ist der beschränkte Abzug von Kinderbetreuungskosten verfassungsgemäß?
Der Vorläufigkeitskatalog ist um einen weiteren Punkt erweitert worden. Strittig ist die Frage, ob der begrenzte Abzug von Kinderbetreuungskosten verfassungsgemäß ist. Beim Bundesfinanzhof ist dazu ein Verfahren anhängig, das von einem Mitgliedsverein des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfeverein (NVL) - der Lohnsteuerhilfeverein „Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.“ aus Neustadt an der Weinstraße geführt wird. Nach Information des Verbandes ist es nunmehr jedoch nicht mehr erforderlich, in diesem Punkt Einspruch einzulegen.Im Vorfeld hatte sich der Lohnsteuerhilfeverein „Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.“ für sein Mitglied – ein Elternpaar aus Sachsen - vor dem Finanzgericht eingesetzt und gegen den begrenzten Abzug von Kinderbetreuungskosten geklagt.
Das Finanzamt erkannte entsprechend der derzeitigen Gesetzeslage nur 2/3 der Kosten an. Die Kläger argumentierten, dass die Aufwendungen beruflich bedingt waren, weil eine Berufstätigkeit ohne Betreuung des Kindes nicht möglich gewesen wäre. Daher müssen die Aufwendungen unbegrenzt abzugsfähig sein. Da auch die Klage erfolglos blieb, wurde Revision (Aktenzeichen: III R 67/09) eingelegt. Steuerpflichtige konnten sich bei Kürzung der Kinderbetreuungskosten mit einem Einspruch auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren berufen und Verfahrensruhe bis zur
Entscheidung beantragen.
Weitere Informationen erhalten Eltern im Rahmen einer Mitgliedschaft in den örtlichen Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine. Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes können im
Internet unter http://www.Beratungsstellensuche.de recherchiert oder unter der Rufnummer 030/ 40 63 24 49 erfragt werden.
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Quelle: Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Oranienburger Chaussee 51, 13465 Berlin
