Mittwoch, 17. März 2010

BFH – Urteile zur steuerlichen Berücksichtigung von Rentenversicherungsbeiträgen

Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) macht auf aktuell vom Bundesfinanzhof (BFH) veröffentlichte Urteile zur umstrittenen Absetzbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen aufmerksam. Danach ist der begrenzte Abzug von Beiträgen zur Rentenvorsorge im Rahmen der Sonderausgaben verfassungsgemäß. Der Verband rechnet jedoch in der Zukunft mit weiteren Verfahren, da eine eventuelle Doppelbesteuerung von Renten nicht ausgeschlossen ist.

Rentenversicherungsbeiträge gehören zu den begrenzt abzugsfähigen Sonderausgaben. Gegen diese eingeschränkte steuerliche Absetzbarkeit wehrte sich zum Beispiel ein nichtselbständig tätiger Steuerberater und begehrte den Eintrag eines Freibetrages auf seiner Steuerkarte für seine Beiträge zur Rentenvorsorge.

Dies verwehrt der BFH mit Urteil vom 9. Dezember 2009 - X R 28/07. Zwar gehören Rentenbeiträge wegen der Versteuerung der Renteneinnahmen zu den Erwerbsaufwendungen, dem Gesetzgeber stehe es jedoch frei, diese dennoch den Sonderausgaben zuzuordnen. Der beschränkte Abzug von Rentenversicherungsbeiträgen im Rahmen der Sonderausgaben sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Eintrag eines Freibetrages für Altersvorsorgeaufwendungen käme nicht in Betracht und verstoße nicht gegen die Verfassung.

Der BFH hat aber ausdrücklich offen gelassen, welche Konsequenzen sich aus einer möglichen Doppelbesteuerung ergeben. Dies wäre jedoch erst bei Rentenzufluss zu prüfen, auch wenn bereits heute erkennbar ist, dass zum Beispiel beim Kläger eine Doppelbesteuerung zutreffen könnte. Bei einem voraussichtlichen Rentenbezug nach 2039 wird der Kläger seine spätere Rente voraussichtlich voll versteuern müssen. Im Streitjahr 2005 konnten jedoch nur 60 Prozent der Gesamtbeiträge und 20 Prozent der eigenen Beiträge steuerlich geltend gemacht werden. Streitfälle zur Rentenbesteuerung sind daher nach Mitteilung des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine in Zukunft vorprogrammiert.



Der BFH hat auch den begrenzten Abzug weiterer Vorsorgeaufwendungen als verfassungskonform eingestuft. Diese Aussage bezieht sich jedoch ausdrücklich nur auf die bis 2009 geltende Rechtslage. Offen bleibt deshalb der Wegfall des Abzugs beispielsweise der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ab 2010, wenn die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge mehr als 1.900 Euro/ 2.800 Euro betragen. Der BFH führt zwar aus, dass die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nicht der Existenzsicherung dienen, sondern Lohnersatzleistungen sind. Dabei wird jedoch nach Ansicht des Verbandes nicht berücksichtigt, dass ausgezahltes Arbeitslosengeld auch der Grundabsicherung dient – es wird nicht zusätzlich zur Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II gezahlt. Außerdem handelt es sich um eine Zwangsabgabe und damit um gebundenes Einkommen. Auch hier kann nach Ansicht des Verbandes mit weiteren Verfahren gerechnet werden.

Quelle: Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Oranienburger Chaussee 51, 13465 Berlin

Montag, 15. März 2010

Steuervorteile für Lebensgemeinschaften

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem weiteren Urteil höhere Abzugsbeträge für Unterhaltsaufwendungen bei unverheirateten Paaren anerkannt (Aktenzeichen VI R 64/08). Die von der Finanzverwaltung vorgenommene Kürzung auf eine so genannte Opfergrenze kommt in diesen Fällen nicht zum Tragen, so die Entscheidung des BFH. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. erläutert, welche Steuervorteile geltend gemacht werden können.

Während Ehepaare meist eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, werden unverheiratete Paare nach dem ungünstigeren Grundtarif besteuert. Der Nachteil kommt bei unterschiedlich hohen Einkommen zum Tragen und ist am größten, wenn ein Partner gar nicht berufstätig ist. Als Ausgleich kann der Partner jedoch Aufwendungen für den Unterhalt des Partners steuerlich geltend machen. Weil die Lebenspartner zusammen wirtschaften, wird kein Zahlungsnachweis benötigt. Vielmehr kann stets der Höchstbetrag von 7.680 Euro, ab dem Steuerjahr 2010 sogar 8.004 Euro geltend gemacht werden. Der Betrag wird nur gekürzt, wenn der Partner eigenes Einkommen von mehr als 624 Euro oder größeres Vermögen hat.

In der Vergangenheit hat die Finanzverwaltung häufig eine weitere Kürzung vorgenommen und den Abzugsbetrag auf eine bestimmte Einkommenshöhe des Unterhalt leistenden Partners, die so genannte Opfergrenze gekürzt. Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteilen, zuletzt in einer Entscheidung vom 17. Dezember 2009 diese Kürzung für unzulässig erklärt. Nach den Grundsätzen des obersten Finanzgerichts ist davon auszugehen, dass die Hälfte des gemeinsamen Nettoeinkommens dem Partner als Unterhaltsleistung zugute kommt. Der Steuerabzug ist lediglich auf die gesetzliche Grenze von 7.680 Euro beschränkt.

Schwieriger wird die Berechnung des Abzugsbetrags, wenn im Haushalt noch unterhaltsberechtigte Kinder leben. Hier soll ein nach dem Alter gestaffelter Unterhaltsbetrag beim Kind angerechnet werden. Unterhalt für das Kind wirkt sich steuerlich jedoch nur direkt aus, wenn kein Kindergeldanspruch besteht.


Weitere Informationen erhalten Steuerpflichtige im Rahmen einer Mitgliedschaft in den örtlichen Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine. Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes können im Internet unter http://www.Beratungsstellensuche.de recherchiert oder unter der Rufnummer 030/ 40 63 24 49 erfragt werden.

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Quelle: Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Oranienburger Chaussee 51, 13465 Berlin