Warnung vor Betrugsversuch Umwelt-/Feinstaubsteuer
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen wurde über eine neue Betrugsmasche
informiert. Dabei handelt es sich um ein Schreiben, das angeblich
von einem bayerischen Finanzamt sowie vom Bayerischen Staatsministerium
der Finanzen im Auftrag des Bundesministeriums der Finanzen
stammt. Verwendet werden die Wappen dieser Behörden. Darin wird der
Empfänger aufgefordert, eine sogenannte Umwelt-/Feinstaubsteuer zu zahlen.
Andernfalls würde ein Ordnungsstrafverfahren eingeleitet.
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen stellt klar, dass ein solches
Schreiben eine Fälschung ist. Die Bayerische Steuerverwaltung erhebt keine
Umwelt-/Feinstaubsteuer. Empfänger einer derartigen Zahlungsaufforderung
werden gebeten, sich an das Bayerische Landesamt für Steuern,
Sophienstr. 6, 80333 München, Tel. 089 9991-0, E-Mail poststelle@
lfst.bayern.de zu wenden.
Auslandsstudium des Kindes kann Kindergeld gefährden
Kindergeld für im Ausland studierende Kinder wird nur unter bestimmten Voraussetzungen weiter gewährt, wie der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil bestätigte (Urteil vom 28.04.2010, Aktenzeichen III R 52/09). Der finanzielle Nachteil kann dabei durch andere Steuervorteile kompensiert werden.
Voraussetzung für die Zahlung von Kindergeld ist, dass das Kind in Deutschland oder im EU-Ausland lebt. Eine Ausbildung in einem Nicht-EU-Ausland kann deshalb zum Wegfall des Kindergeldes führen. Im vorliegenden Fall hielt sich das Kind zum Studium in den USA auf. Der Bundesfinanzhof wies in seinem Urteil darauf hin, dass Kinder bei einem mehrjährigen Studium im Ausland nur dann ihren Wohnsitz in der elterlichen Wohnung als Voraussetzung für das Kindergeld beibehalten, wenn sie die Räume in der Wohnung der Eltern in der ausbildungsfreien Zeit auch nutzen. Somit ist von entscheidender Bedeutung, dass sich die Kinder beispielsweise in den Semesterferien tatsächlich in Deutschland bei den Eltern aufhalten. Erschwerend kommt hinzu, dass im Jahr des Beginns und der Beendigung des Studienaufenthalts die Monate vor und nach dem Auslandsaufenthalt außer Betracht bleiben. Deshalb kann für ein Kind bereits mit Beginn des Studiums im Laufe des Jahres das Kindergeld für diese Monate entfallen.
Eltern sollten die Voraussetzungen wissen, weil der Wegfall des Kindergeldes zu weiteren Nachteilen führen kann, wie dem Wegfall von Lohnbestandteilen im öffentlichen Dienst, der Kinderzulage bei der Eigenheimzulage, dem Freibetrag für Sonderbedarf von Kindern in der Berufsausbildung oder der geringeren zumutbaren Eigenbelastung bei Krankheitskosten. Andererseits können Eltern bei Wegfall des Kindergeldes Unterstützungsleistungen als außergewöhnliche Belastung bis zum Jahreshöchstbetrag von 7.680 Euro geltend machen. Ab 2010 beträgt der Höchstbetrag 8.004 Euro, zuzüglich Aufwendungen für eine Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes.
Weitere Informationen gibt es in den örtlichen Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine. Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes können im Internet unter http://www.Beratungsstellensuche.de recherchiert oder unter der Rufnummer 030/ 40 63 24 49 erfragt werden.
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Quelle: Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Oranienburger Chaussee 51, 13465 Berlin