Kindergeld nach Abschluss der Ausbildung
Mit Urteil vom 24.02.2010 (Aktenzeichen III R 80/08) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Kindergeldanspruch auch nach Abschluss der Ausbildung im Einzelfall bestehen kann. Darauf weist der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin hin.Grundsätzlich wird Kindergeld für volljährige Kinder nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt, zum Beispiel bei Berufsausbildung. Mit erfolgreichem Ablegen der Abschlussprüfung endet in der Regel die Ausbildung. Werden jedoch im Anschluss daran Qualifizierungsmaßnahmen in der jeweiligen Fachrichtung genutzt, die dem angestrebten Beruf dienlich sind und werden diese auch ernsthaft und nachhaltig betrieben, ist diese Zeit der Ausbildung zuzurechnen.
Im vorliegenden Fall hatte der Sohn des Klägers sein Studium mit dem Diplom beendet, war jedoch wegen erfolglosem Bemühen um eine Anstellung immatrikuliert geblieben. In dieser Zeit wurden Seminare und Vorlesungen besucht, die Spezialkenntnisse vermittelten und die Jobchancen erhöhen sollten.
Wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich jedoch ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet, befindet sich in Ausbildung, urteilt der Bundesfinanzhof. Zwar sei mit der Abschlussprüfung regelmäßig die Ausbildung beendet, in Ausnahmefällen könne diese jedoch durch weitere qualifizierende Maßnahmen fortgeführt werden. Eine Berufsausbildung beinhalte nicht nur Maßnahmen, die die Mindestvoraussetzungen für die Ausübung des Berufes beinhalten, sondern auch solche, die geeignet sind, die berufliche Stellung des Kindes aufzuwerten. Betroffenen Eltern empfiehlt der NVL daher in offenen, gleich gelagerten Fällen Einspruch mit Hinweis auf das BFH – Urteil einzulegen.
Hat das Kind das 25. Lebensjahr vollendet, erlischt der Kindergeldanspruch. In diesen Fällen können Eltern allerdings Unterstützungsleistungen als außergewöhnliche Belastung bis 7.680 Euro/ Jahr mit der Einkommensteuererklärung geltend machen, informiert der Verband. Ab Veranlagung 2010 sind sogar 8.004 Euro plus die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes absetzbar.
Weitere Informationen dazu erhalten Mitglieder in den örtlichen Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine. Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes können im Internet unter http://www.Beratungsstellensuche.de recherchiert oder unter der Rufnummer 030/ 40 63 24 49 erfragt werden.
Quelle:
Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Oranienburger Chaussee 51, 13465 Berlin
