Werbungskosten aus Kapitalvermögen bei der Zinsabschlagsteuer
Bis einschließlich 2008 waren Aufwendungen im Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalvermögen steuerlich als Werbungskosten absetzbar, sofern diese die Pauschale von 51 Euro überschritten. Mit der ab 2009 geltenden Abgeltungsteuer gibt es diese Möglichkeit nicht mehr. Dagegen hat sich ein Kapitalanleger gewehrt und bis vor das Finanzgericht Münster geklagt. Gleichfalls Betroffenen rät der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) mit Hinweis auf das anhängige Verfahren (6 K 1847/10 E) Einspruch einzulegen und Verfahrensruhe zu beantragen.Die Besteuerung von Kapitalvermögen war bis 2008 nicht nur für Steuerlaien kompliziert und undurchsichtig. Mit der Abgeltungsteuer sollte alles einfacher und durchschaubarer werden. Der Vereinfachung fiel jedoch auch die steuerliche Berücksichtigung von Werbungskosten zum Opfer. Grundsätzlich sind ab Veranlagung 2009 Einkünfte aus Kapitalvermögen über 801 Euro beziehungsweise 1.602 Euro (alleinstehend/ verheiratet) mit der Abgeltungsteuer „abgegolten“. Die Banken sind verpflichtet, auf den steuerpflichtigen Teil 25 Prozent Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer zu erheben und an den Fiskus abzuführen. Wer hohe Kosten hat, kann diese nun nicht mehr geltend machen.
Dagegen sollte man sich wehren, meint der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine und weist auf ein anhängiges Verfahren beim Finanzgericht Münster hin, das dieses Thema aufgreift. Betroffene Kapitalanleger sollten Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung beantragen. Das vom Bund der Steuerzahler unterstützte Verfahren trägt das Aktenzeichen 6 K 1847/10 E. Der NVL weist jedoch darauf hin, dass das Finanzamt der Verfahrensruhe nicht unbedingt zustimmen muss, da ein Finanzgerichtsurteil keine Zwangsruhe kraft Gesetz auslöst. Dies ist lediglich bei anhängigen Verfahren beim Bundesverfassungsgericht, Europäischen Gerichtshof oder einem obersten Bundesgericht (z.B. Bundesfinanzhof) der Fall. Dennoch bestehen gute Chancen, dass Finanzämter dem Antrag aus Zweckmäßigkeitsgründen zustimmen, ermuntert der Verband.
Weitere Informationen dazu erhalten Mitglieder in den örtlichen Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine. Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes können im Internet unter http://www.Beratungsstellensuche.de recherchiert oder unter der Rufnummer 030/ 40 63 24 49 erfragt werden.
Quelle:
Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Oranienburger Chaussee 51, 13465 Berlin
